Neue Verkehrsregeln
Ab 1.Januar 2023
Veloweggesetz
Das neue Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz) sorgt für bessere und
sicherere Velowege, indem die Kantone zur Planung und Realisierung von
Velowegnetzen verpflichtet werden und der Bund bei seinen Strassen ebenfalls
Velowege erstellt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2.12.2022
beschlossen, dass das neue Gesetz auf den 1. Januar 2023 in Kraft tritt.
Einfacheres Verfahren zur Einführung von
Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen
Neu können Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen auf nicht verkehrsorientierten
Strassen erlassen werden, ohne dass qualifizierte Gründe vorhanden sein müssen
(besondere Gefahrensituation, besonderer Schutz bestimmter
Verkehrsteilnehmender, Verbesserung des Verkehrsflusses, Verminderung einer
übermässigen Belastung durch Lärm oder Schadstoffe). Auch ist kein Gutachten
zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mehr nötig. Die Behörden
müssen die Anordnung der Zonen aber weiterhin verfügen und veröffentlichen. Auf
verkehrsorientierten Strassen innerorts gilt auch künftig grundsätzlich Tempo
50.
Carpooling
Fahrgemeinschaften können die Umwelt- die Verkehrsbelastung verringern. Mit dem
neuen Symbol «Mitfahrgemeinschaft» können Fahrzeuge mit mehreren Insassen
privilegiert werden. Im fahrenden Verkehr kann das Symbol mit dem Wort
«ausgenommen» auf einer Zusatztafel zu den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in
beiden Richtungen», «Verbot für Motorwagen» und «Busfahrbahn» verwendet. Auf
den so signalisierten Fahrstreifen und Fahrspuren dürfen nur Fahrzeuge
verkehren, die mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden
Anzahl an Personen besetzt sind.
Im ruhenden Verkehr kann das Symbol «Mitfahrgemeinschaft» auf einer Zusatztafel
zusammen mit den Signalen «Parkieren gestattet», «Parkieren mit Parkscheibe»
und «Parkieren gegen Gebühr» verwendet werden. Auf so gekennzeichneten
Parkierflächen dürfen nur Fahrzeuge abgestellt werden, die bei der Zufahrt
mindestens mit einer der Zahl auf dem Symbol entsprechenden Anzahl an Personen
besetzt sind. Für die Wegfahrt ist keine Mindestbesetzung nötig.
Ausnahme von schweren Arbeitsmotorwagen vom
Fahrverbot für Lastwagen
Schwere Arbeitsmotorwagen (blaues Kontrollschild) sind neu vom Signal
«Fahrverbot für Lastwagen» ausgenommen. Damit werden Einsätze der Feuerwehr
erleichtert.
Verbesserte Partikelmessmethode für
Abgasnachprüfung
Feinstaub schadet der Gesundheit. Die Abgasvorschriften dienen dazu, solche
Belastungen zu reduzieren. Die bis jetzt angewandten Messverfahren sind
allerdings nicht empfindlich genug, um alle defekten Diesel-Partikelfilter zu
erfassen. Deshalb kommt ab 1. Januar 2023 bei amtlichen Nachprüfungen (MFK) ein
präziseres Messverfahren mit neuen, eichpflichtigen Geräten zum Einsatz.
Ab 1. April 2023
Raschere Verfahren bei entzogenen Führerausweisen
Um die Dauer der Verfahren zu verkürzen, werden in der
Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) und in der
Verkehrszulassungsverordnung (VZV) neu bestimmte Fristen festgelegt. Nach der
Abnahme des Lern- oder Führerausweises muss die Polizei die Ausweise innert
drei Arbeitstagen der kantonalen Entzugsbehörde übermitteln. Diese muss den
Ausweis innert zehn Arbeitstagen der Inhaberin oder dem Inhaber zumindest
vorübergehend zurückgeben, wenn sie bis dahin nicht genügend ernsthafte Zweifel
an deren Fahreignung hat und somit nicht mindestens einen vorsorglichen Entzug
verfügen kann.
Ausnahmen beim Führerausweisentzug wegen leichten
Widerhandlungen für Berufsfahrerinnen und -fahrer
Um das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu minimieren, können die
Entzugsbehörden Personen während eines Führerausweisentzugs wegen einer
leichten Widerhandlung Fahrten bewilligen, die zur ihrer Berufsausübung
notwendig sind. Bei mittelschweren oder schweren Widerhandlungen ist keine Bewilligung
für berufliche Fahrten möglich. Nicht möglich ist die Bewilligung solcher
Fahrten zudem für Personen, denen der Führerausweis aus Sicherungsgründen auf
unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird.
Die wichtigsten Neuerungen ab 2021
Rechtsvorbeifahren:Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt war, wird dies künftig auch zulässig sein, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Damit kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken) bleibt verboten. Es wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Reissverschlussprinzip:
Wenn auf einer Autobahn eine Spur abgebaut werden muss, ist neu das Reissverschlussprinzip obligatorisch. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge der endenden Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Spurabbauten zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird, wie es heute in den meisten Fällen geschieht. So kann der Verkehr besser fliessen. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Rettungsgasse:
Zudem gilt künftig die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden: Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen, ohne den Pannenstreifen zu belegen. Das Nichtbeachten der Rettungsgasse wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Parkgebühren für Töff:
Der Geltungsbereich des Signals „Parkieren gegen Gebühr“ wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt. Somit können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden.
Auto-Anhänger:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.
Massnahmen für den ruhenden Verkehr
Symbol „Ladestation“:
Für den ruhenden Verkehr wird neu das Symbol „Ladestation“ geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Parkfelder mit Ladestationen für Elektrofahrzeuge können neu grün eingefärbt werden. Dies entspreche einem Anliegen des Parlaments (Motion der Grünliberalen Fraktion „Grüne Zonen für Elektrofahrzeuge“, 17.4040) und soll es erleichtern, Ladestationen zu finden.
Spezielle Veloparkplätze:
Markierte Parkierungsflächen können neu mit einem Velopiktogramm für Velos reserviert werden, ohne dass wie bisher eine zusätzliche Signalisation erforderlich ist.
Massnahmen für Velo- und Mofafahrer
Rechtsabbiegen am Rotlicht:
Radfahrern und Mofafahrern wird neu gestattet, an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist.
Trottoir:
Eine weitere Änderung betrifft die Nutzung des Trottoirs für Kinder mit Velos. Heute dürfen dies nur Kindergärtner tun. Künftig sollen Kinder bis 12 Jahre mit dem Velo das Trottoir benützen dürfen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. „Dem Bundesrat ist bewusst, dass dies Fussgänger auf den Trottoirs stören kann. Die neue Regelung hilft aber, Unfälle von Kindern mit Autos zu verhindern und dient somit der Verkehrssicherheit“, schreibt das ASTRA.
Wartebereich für Velofahrer an Ampeln:
Künftig wird es möglich sein, vor Lichtsignalen einen Bereich für Radfahrer zu markieren, auch wenn kein Radstreifen vorhanden ist. Zudem wird eine Umleitungswegweisung für den Langsamverkehr eingeführt.
Weitere Änderungen
Alkohol an Raststätten:
Der Bundesrat hat in der Nationalstrassenverordnung das Verbot aufgehoben, an Autobahnraststätten Alkohol auszuschenken und zu verkaufen. Damit erfüllt er eine Motion der nationalrätlichen Verkehrskommission (17.3267).
Erleichterungen für LKW über 3,5 t:
Für gewisse schwere Motorwagen (über 3500 Kilogramm Gesamtgewicht) werden Erleichterungen eingeführt: Blutspendedienste werden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sowie Veteranenfahrzeuge vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen.
Vortritt für Velofahrer:
Durch eine Anpassung der Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen wird eine weitere Möglichkeit geschaffen, in Tempo-30-Zonen ausnahmsweise vom Grundsatz des Rechtsvortritts abzuweichen. Es wird künftig möglich sein, in diesen Zonen vortrittsberechtigte Fahrradstrassen einzurichten. Auf ein spezielles Signal „Fahrradstrasse“ wird zwar verzichtet, aber die Fahrradstrasse kann mittels Markierung eines grossen Velopiktogramms gekennzeichnet werden.
Warnung vor Tram:
Die Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn werden dahingehend ergänzt, dass bei Fussgängerstreifen eine Markierung auf die Strassenbahn hinweisen kann. Ein gemeinsam mit betroffenen Städten durchgeführter Versuch hat gezeigt, dass diese Massnahme einen positiven Effekt auf die Verkehrssicherheit hat.
„Füessli“-Markierung:
In den genannten Weisungen wird auch die Möglichkeit vorgesehen, dass geeignete Fussgängerquerungsstellen mit „Füessli“ gekennzeichnet werden können. Diese Markierung wird auf dem Trottoir angebracht und soll beispielsweise in Tempo-30-Zonen eingesetzt werden, da dort Fussgängerstreifen nur in Ausnahmefällen markiert werden dürfen.
Die Verordnungsänderungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft.